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BauFin|Herkunftsländer

Handwerker aus Polen, Rumänien, Kroatien, der Türkei und der Ukraine

Fünf Herkunftsländer, fünf unterschiedliche Regeln. Was für wen gilt — Aufenthalt, Doppelbesteuerung, Sozialversicherung, Kindergeld.

Inhaltsverzeichnis

Der wichtigste Unterschied verläuft nicht zwischen den Sprachen, sondern an der EU-Grenze: Polen, Rumänien und Kroatien sind EU-Staaten, die Türkei und die Ukraine nicht. Daraus folgt fast alles Weitere.

1.1 EU-Bürger — Polen, Rumänien, Kroatien

Wer die Staatsangehörigkeit eines EU-Staates besitzt, genießt Niederlassungsfreiheit. Für ein Gewerbe in Deutschland braucht er keine Aufenthaltserlaubnis und keine Arbeitserlaubnis — die Gewerbeanmeldung läuft genauso wie bei einem deutschen Handwerker.

  • Kroatiendie Übergangsregelungen nach dem EU-Beitritt 2013 sind Geschichte. Deutschland hat den Arbeitsmarkt bereits zum 1. Juli 2015 vollständig geöffnet, also fünf Jahre vor dem unionsrechtlich möglichen Ende der Übergangsfrist am 30. Juni 2020. Wer heute noch glaubt, er brauche eine Arbeitserlaubnis, verschenkt Aufträge.
  • Meisterpflicht gilt unabhängig von der Herkunftsteht Ihr Handwerk in Anlage A der Handwerksordnung, brauchen Sie einen Meisterbrief, einen angestellten Betriebsleiter oder eine Ausnahmebewilligung. Ausländische Qualifikationen können nach der Richtlinie 2005/36/EG anerkannt werden.

1.2 Türkei — kein EU-Staat, aber Assoziationsrecht

Türkische Staatsangehörige brauchen für Aufenthalt und Selbstständigkeit einen Aufenthaltstitel. Ob dieser zur Erwerbstätigkeit berechtigt, steht im Titel selbst — maßgeblich ist § 4a Absatz 1 AufenthG: Wer einen Aufenthaltstitel besitzt, darf eine Erwerbstätigkeit ausüben, es sei denn, ein Gesetz verbietet es.

Die oft übersehene Besonderheit: die Stillhalteklausel des Artikels 41 Absatz 1 des Zusatzprotokolls zum Assoziierungsabkommen EWG–Türkei. Das Zusatzprotokoll trat am 1. Januar 1973 in Kraft. Seither dürfen die Bedingungen für die Niederlassung türkischer Staatsangehöriger nicht strenger sein als die, die an diesem Stichtag galten.

WICHTIG: Die Klausel wirkt nicht automatisch — sie ist ein Argument im Verfahren, das Sie oder Ihr Anwalt vorbringen müssen. Sie ist kein Ersatz für einen Aufenthaltstitel, aber sie kann über die Bedingungen entscheiden, unter denen Sie ihn bekommen.

1.3 Ukraine — vorübergehender Schutz nach § 24 AufenthG

Geflüchtete aus der Ukraine erhalten in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 AufenthG (vorübergehender Schutz auf Grundlage der Richtlinie 2001/55/EG).

  • Verlängerungder Rat der Europäischen Union hat den vorübergehenden Schutz mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1460 vom 15. Juli 2025 bis zum 4. März 2027 verlängert. Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 Absatz 1 AufenthG, die am 1. Februar 2026 gültig waren, gelten bis zu diesem Datum fort — ohne Verlängerung im Einzelfall.
  • Selbstständigkeitder frühere § 24 Absatz 6 AufenthG ist weggefallen. Maßgeblich ist heute die allgemeine Regel des § 4a Absatz 1 AufenthG: Der Aufenthaltstitel berechtigt zur Erwerbstätigkeit, soweit kein gesetzliches Verbot besteht. Erwerbstätigkeit umfasst auch die selbstständige Tätigkeit — also das Gewerbe.

ACHTUNG: Entscheidend ist der Eintrag in Ihrem Aufenthaltstitel. Steht dort eine Beschränkung, lassen Sie sie von der Ausländerbehörde ändern, bevor Sie das Gewerbe anmelden.

So hilft BauFin

BauFin fragt bei der Einrichtung nach Rechtsform, Steuernummer und Handwerkskammer — und trägt sie danach automatisch in jede Rechnung, jedes Angebot und jede Erklärung ein.

Nicht die Staatsangehörigkeit entscheidet über die Steuerpflicht, sondern die Ansässigkeit. Wer das nicht sauber klärt, zahlt am Ende in zwei Ländern oder streitet sich Jahre später mit beiden Finanzämtern.

2.1 Ansässigkeit entscheidet, nicht der Pass

Nach § 1 EStG ist unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, wer in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Unbeschränkt heißt: mit dem gesamten Welteinkommen, nicht nur mit dem, was Sie hier verdienen.

  • Wohnsitz (§ 8 AO)eine Wohnung, die Sie innehaben und tatsächlich nutzen. Ein Zimmer in der Monteurunterkunft kann genügen.
  • Gewöhnlicher Aufenthalt (§ 9 AO)in der Regel ab mehr als sechs Monaten zusammenhängendem Aufenthalt.

Der Grundfreibetrag beträgt ab dem Veranlagungszeitraum 2026 12.348 Euro (§ 32a EStG). Bis zu diesem zu versteuernden Einkommen fällt keine Einkommensteuer an — die Erklärungspflicht bleibt davon unberührt.

2.2 Die fünf Doppelbesteuerungsabkommen im Überblick

Jedes der fünf Länder hat ein eigenes Abkommen mit Deutschland. Die Abkommen ähneln sich, sind aber nicht identisch — schon die Artikelnummern weichen ab.

  • PolenAbkommen vom 14. Mai 2003 (Berlin), in Kraft seit 19. Dezember 2004, veröffentlicht in Dz.U. 2005 Nr. 12 Pos. 90.
  • RumänienAbkommen vom 4. Juli 2001 (Berlin), in Kraft seit 17. Dezember 2003, anzuwenden ab 1. Januar 2004.
  • KroatienAbkommen vom 6. Februar 2006 (Berlin), anzuwenden ab 1. Januar 2007; es ersetzte das noch aus jugoslawischer Zeit fortgeltende Abkommen von 1987.
  • TürkeiAbkommen vom 19. September 2011, in Kraft seit 1. August 2012, anzuwenden ab dem Veranlagungszeitraum 2011.
  • UkraineAbkommen vom 3. Juli 1995. Am 19. Mai 2026 wurde ein neues Abkommen unterzeichnet, das jedoch noch nicht in Kraft ist: die Ratifikationsurkunden müssen erst ausgetauscht werden. Bis dahin gilt das Abkommen von 1995 weiter.

Gemeinsamer Kern für Handwerker: Gewinne eines Unternehmens werden dort besteuert, wo die Betriebsstätte liegt. Wer sein Gewerbe in Deutschland führt und hier arbeitet, versteuert den Gewinn in Deutschland.

2.3 Ansässigkeitsbescheinigung — der Nachweis fürs Heimatland

Wenn das Finanzamt Ihres Herkunftslandes wissen will, ob Sie noch dort steuerlich ansässig sind, hilft nur ein amtlicher Nachweis aus Deutschland: die Ansässigkeitsbescheinigung.

  • Ausgestellt wird sie vom deutschen Finanzamtkostenlos.
  • Sie füllen den amtlichen Vordruck aus und reichen ihn in zweifacher Ausfertigung ein; ein Exemplar erhalten Sie mit Stempel zurück.
  • Sie belegt für steuerliche Zwecke, dass Sie dauerhaft in Deutschland wohnenund ist damit die Grundlage dafür, dass Ihr Heimatland das Doppelbesteuerungsabkommen anwendet.

Die umgekehrte Richtung gibt es ebenfalls: Wer im Herkunftsland ansässig bleibt und das gegenüber dem deutschen Finanzamt nachweisen muss, legt eine Ansässigkeitsbescheinigung der dortigen Behörde vor.

2.4 Die Abmeldung im Herkunftsland wird am häufigsten vergessen

Der Umzug nach Deutschland beendet die Steuerpflicht im Herkunftsland nicht automatisch. Bis das dortige Amt Sie offiziell als nicht ansässig führt, verlangt es weiterhin Erklärungen über Ihr Welteinkommen — inklusive dessen, was Sie längst in Deutschland versteuert haben.

Besonders formstreng ist Rumänien: Wer Rumänien verlässt, muss den „Chestionar pentru stabilirea rezidenţei fiscale a persoanei fizice la plecarea din România" 30 Tage VOR der Ausreise bei der zuständigen Finanzbehörde registrieren. Diese entscheidet innerhalb von 15 Tagen, ob die unbeschränkte Steuerpflicht in Rumänien bestehen bleibt. Als Nachweis der neuen Ansässigkeit dient die deutsche Ansässigkeitsbescheinigung.

ACHTUNG: Ohne diese Meldung bleibt der Handwerker aus rumänischer Sicht unbeschränkt steuerpflichtig — mit Erklärungspflicht für alle Einkünfte, in Rumänien wie im Ausland.

So hilft BauFin

BauFin führt die EÜR nach deutschem Recht und exportiert die Buchungen nach DATEV. Was Ihr Steuerberater braucht, liegt am Jahresende fertig vor — auch wenn Ihre Belege in fünf Sprachen ins Haus kommen.

Hier trennt sich EU von Nicht-EU am deutlichsten: Das Formular A1 gibt es nur innerhalb der EU. Für die Türkei existiert ein bilaterales Abkommen mit einem anderen Vordruck — für die Ukraine derzeit gar keines.

3.1 EU — A1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Innerhalb der EU gilt der Grundsatz: Beiträge nur in einem Staat. Welcher das ist, weist die A1-Bescheinigung nach.

  • PolenZUS; Antrag auch elektronisch über PUE ZUS.
  • RumänienCasa Naţională de Pensii Publice; die Anträge laufen inzwischen über ein Online-Portal.
  • KroatienHrvatski zavod za mirovinsko osiguranje (HZMO); für Selbstständige gibt es ein eigenes Antragsformular.

Eine Entsendung ist auf 24 Monate begrenzt. Danach endet die Anwendung des Rechts des Entsendestaates, und es gelten die deutschen Vorschriften.

ACHTUNG: A1 ist kein Papier für die Schublade. Bei einer Zollprüfung auf der Baustelle muss es vorliegen — fehlt es, drohen Nachforderungen und der Generalunternehmer schickt die Kolonne nach Hause.

3.2 Türkei — T/A 1 statt A1

Zwischen Deutschland und der Türkei gilt das Abkommen über Soziale Sicherheit vom 30. April 1964, in Kraft getreten am 1. November 1965 und 1984 geändert. Es ist kein EU-Recht, also gibt es auch kein A1.

  • Der entsprechende Nachweis heißt T/A 1 und wird bei der gesetzlichen Krankenkasse oder beim GKV-Spitzenverband, DVKA beantragt.
  • Für Selbstständige enthält das Abkommen keine eigene Entsenderegel. Ob eine Entsendung vorliegt, richtet sich deshalb allein nach § 4 Absatz 2 SGB IV.
  • Der sachliche Geltungsbereich ist enger als bei EU-Rechtwas das für das Kindergeld bedeutet, steht im nächsten Abschnitt.

3.3 Ukraine — kein anwendbares Abkommen

Die Deutsche Rentenversicherung führt die Staaten auf, mit denen zweiseitige Sozialversicherungsabkommen angewandt werden. Die Ukraine steht dort nicht (Stand 26. Juli 2026). Ein 2018 unterzeichnetes Abkommen ist bislang nicht in Anwendung.

Folgen für die Praxis:

  • Kein A1 und kein vergleichbarer Vordruck. Wer in Deutschland arbeitet, ist in Deutschland versichert.
  • Ukrainische Versicherungszeiten werden für die deutsche Rente nicht mit deutschen Zeiten zusammengerechnet.
  • Die Krankenversicherung ist Pflichtals Selbstständiger privat oder freiwillig gesetzlich.
  • Für Handwerker der Anlage A gilt zusätzlich die Rentenversicherungspflicht in den ersten 18 Jahren der selbstständigen Tätigkeit (§ 2 Nummer 8 SGB VI).

So hilft BauFin

BauFin verwaltet Stundenzettel, Lohnabrechnungsdaten und Subunternehmerverträge an einer Stelle — samt Ablage für A1, T/A 1 und Freistellungsbescheinigungen, damit sie bei einer Prüfung nicht gesucht werden müssen.

Kindergeld ist die Leistung, nach der am häufigsten gefragt wird — und die, bei der die Auskünfte im Bekanntenkreis am häufigsten falsch sind. Der entscheidende Satz steht nicht im Anspruch, sondern beim Kind.

4.1 Wer Anspruch hat: 259 Euro monatlich je Kind

Das Kindergeld beträgt monatlich für jedes Kind 259 Euro (§ 66 EStG).

  • Anspruchsberechtigt ist, wer im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 62 Absatz 1 EStG); erforderlich ist die persönliche Identifikationsnummer.
  • EU-Bürger haben in den ersten drei Monaten nach Begründung des Wohnsitzes keinen Anspruch, es sei denn, sie weisen inländische Einkünfte nach (§ 62 Absatz 1a EStG)für den selbstständigen Handwerker ist das der Regelfall.
  • Nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländeralso auch türkische und ukrainische Staatsangehörige — erhalten Kindergeld nur mit einem Aufenthaltstitel aus dem Katalog des § 62 Absatz 2 EStG. Dazu zählt eine Aufenthaltserlaubnis, die für mindestens sechs Monate zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt.

4.2 Wo die Kinder wohnen, entscheidet über den Anspruch

Kinder, die weder in Deutschland noch in einem anderen EU-/EWR-Staat einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, werden nicht berücksichtigt (§ 63 Absatz 1 Satz 6 EStG). Das trifft die fünf Gruppen völlig unterschiedlich:

  • Polen, Rumänien, KroatienEU. Die Kinder dürfen im Heimatland wohnen, der Anspruch bleibt. Wird dort eine vergleichbare Familienleistung gezahlt, zahlt Deutschland nur die Differenz (Differenzkindergeld).
  • Türkeidie Kinder leben außerhalb der EU. Ein Anspruch kann sich nur aus dem deutsch-türkischen Abkommen über Soziale Sicherheit ergeben, und dessen sachlicher Geltungsbereich erfasst auf deutscher Seite ausdrücklich „das Kindergeld für Arbeitnehmer" (Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e). Für den selbstständigen Handwerker mit Kindern in der Türkei führt dieser Weg deshalb nicht zum Ziel. Leben die Kinder mit ihm in Deutschland, gelten die normalen Regeln.
  • Ukrainekein anwendbares Sozialversicherungsabkommen, also auch kein Sonderweg. Für Kinder, die in der Ukraine geblieben sind, besteht kein Kindergeldanspruch; für Kinder, die mit nach Deutschland gekommen sind, gelten §§ 62, 63 EStG normal.

WICHTIG: Das ist eine der teuersten Fehlannahmen überhaupt. Wer mit falscher Erwartung plant oder Kindergeld bezieht, ohne die Voraussetzungen zu erfüllen, sieht sich später Rückforderungen der Familienkasse gegenüber.

So hilft BauFin

Kindergeld rechnet die Familienkasse ab, nicht BauFin. Was BauFin liefert, ist der saubere Einkommensnachweis: Gewinnermittlung, Rechnungen und Zahlungseingänge, wie ihn Familienkasse und Finanzamt sehen wollen.

Die Papiere, an denen es auf der Baustelle scheitert, sind für alle fünf Gruppen dieselben. Sie kosten wenig Zeit — wenn man sie rechtzeitig besorgt, und viel Geld, wenn nicht.

5.1 Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG

Wer im Inland eine Bauleistung an einen Unternehmer erbringt, muss damit rechnen, dass der Auftraggeber 15 Prozent der Gegenleistung einbehält und ans Finanzamt abführt (§ 48 Absatz 1 EStG). Diese Bauabzugsteuer trifft jeden Bauhandwerker, unabhängig von der Herkunft.

Der Abzug entfällt, wenn

  • Sie eine im Zeitpunkt der Gegenleistung gültige Freistellungsbescheinigung nach § 48b Absatz 1 Satz 1 EStG vorlegen, oder
  • die Gegenleistung im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 5.000 Euro nicht übersteigt; die Grenze liegt bei 15.000 Euro, wenn der Leistungsempfänger ausschließlich steuerfreie Vermietungsumsätze nach § 4 Nummer 12 Satz 1 UStG ausführt.

Alle Bauleistungen für denselben Auftraggeber werden für diese Grenze zusammengerechnet. Ohne Bescheinigung fehlen 15 Prozent in der Kasse, bis das Finanzamt sie anrechnet.

5.2 Zollmeldung bei Entsendung (§ 18 AEntG)

Ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, der Arbeitnehmer nach Deutschland entsendet, muss vor Beginn jeder Werk- oder Dienstleistung eine schriftliche Anmeldung in deutscher Sprache bei der zuständigen Zollbehörde vorlegen (§ 18 Absatz 1 AEntG).

Anzugeben sind unter anderem: Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Kontaktdaten der eingesetzten Arbeitnehmer, Beginn und voraussichtliche Dauer, der Ort der Beschäftigung — bei Bauleistungen die Baustelle —, der Aufbewahrungsort der Unterlagen, ein Zustellungsbevollmächtigter mit Anschrift in Deutschland, die Branche, die Tätigkeit sowie Name und Anschrift des Auftraggebers. Änderungen sind unverzüglich nachzumelden.

Die Meldung erfolgt über das Meldeportal-Mindestlohn der Zollverwaltung. Sie betrifft die Entsendung von Arbeitnehmern durch einen ausländischen Arbeitgeber — nicht den Solo-Selbstständigen ohne Personal.

5.3 Ausweispflicht auf dem Bau (§ 2a SchwarzArbG)

Im Baugewerbe sind alle, die Dienst- oder Werkleistungen erbringen, verpflichtet, ihren Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mitzuführen und den Behörden der Zollverwaltung auf Verlangen vorzulegen (§ 2a Absatz 1 Nummer 1 SchwarzArbG).

Der Arbeitgeber muss jede Mitarbeiterin und jeden Mitarbeiter vor Beginn der Arbeiten nachweislich und schriftlich auf diese Pflicht hinweisen, den Hinweis aufbewahren und bei Prüfungen vorlegen (§ 2a Absatz 2 SchwarzArbG).

In die Baustellenmappe gehören außerdem: A1 beziehungsweise T/A 1, die Freistellungsbescheinigung, der Nachweis der Berufsgenossenschaft und — bei Entsendung — die Zollanmeldung.

So hilft BauFin

Belege, Bescheinigungen und Verträge liegen in BauFin beim jeweiligen Auftrag. Wer geprüft wird, sucht nicht in fünf Ordnern, sondern öffnet den Auftrag.

Diese Punkte tauchen bei Betriebsprüfungen und in Beratungsgesprächen immer wieder auf. Keiner davon ist exotisch, jeder kostet Geld.

6.1 Acht Irrtümer, die regelmäßig teuer werden

  • „Ich bin doch schon im Heimatland gemeldet"die Steuerpflicht dort endet nicht automatisch. In Rumänien ist die Abmeldung sogar 30 Tage vor der Ausreise zu registrieren.
  • „A1 brauche ich als Türke auch"nein. Für die Türkei gilt das Abkommen von 1964 mit dem Vordruck T/A 1; für die Ukraine gibt es derzeit gar keinen entsprechenden Nachweis.
  • „Kindergeld gibt es für jedes Kind"nur, wenn das Kind in Deutschland, der EU oder dem EWR lebt (§ 63 Absatz 1 Satz 6 EStG). Für Kinder in der Türkei greift das Abkommen nur bei Arbeitnehmern, für Kinder in der Ukraine gibt es keinen Sonderweg.
  • „Die Freistellungsbescheinigung hole ich, wenn der erste große Auftrag kommt"dann fehlen bei der ersten Zahlung 15 Prozent.
  • „Unter dem Grundfreibetrag muss ich nichts abgeben"der Freibetrag von 12.348 Euro (2026) betrifft die Steuer, nicht die Erklärungspflicht.
  • „Der Kollege macht das seit Jahren so"der Kollege hat womöglich einen anderen Aufenthaltstitel, eine andere Rechtsform und ein anderes Abkommen im Rücken.
  • „Rechnung ohne Steuernummer geht schon"fehlt eine Pflichtangabe nach § 14 UStG, verliert der Auftraggeber den Vorsteuerabzug. Beim nächsten Auftrag ruft er jemand anderen an.
  • „Papiere sind Bürokratie"auf der Baustelle sind sie Zutrittsvoraussetzung. Ohne Ausweis, A1 und Freistellungsbescheinigung endet der Einsatz bei der ersten Zollprüfung.

So hilft BauFin

BauFin kann Ihnen die Behördengänge nicht abnehmen. Es sorgt dafür, dass Rechnungen, Nachweise und Zahlen jederzeit vollständig und prüfungsfest vorliegen — in der Sprache, in der Sie arbeiten.

Rechtlicher Hinweis

Diese Seite gibt den Rechtsstand vom 26. Juli 2026 wieder und ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Aufenthalts-, Steuer- und Sozialversicherungsrecht ändern sich; prüfen Sie Ihren konkreten Fall mit Ihrem Steuerberater oder der zuständigen Behörde.