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BauFin|Leitfaden

Leitfaden: Firma in Deutschland führen

Alles, was ein Handwerker über Steuern, Buchführung und Recht wissen muss — Schritt für Schritt.

Inhaltsverzeichnis

Bevor Sie den ersten Auftrag annehmen, müssen Sie Ihr Gewerbe korrekt anmelden. Hier erfahren Sie, welche Schritte nötig sind.

1.1 Rechtsform wählen

In Deutschland gibt es mehrere Rechtsformen (Einzelunternehmen, GbR, GmbH, UG). Die meisten Handwerker wählen eine von zwei:

  • Einzelunternehmendie häufigste Wahl. Kein Mindestkapital, einfache Anmeldung (nur Gewerbeanmeldung), Abrechnung per EÜR (Einnahmenüberschussrechnung). Steuern: Einkommensteuer + Gewerbesteuer. Volle persönliche Haftung mit Privatvermögen.
  • GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts)für 2+ Personen, die gemeinsam ein Handwerk betreiben. Kein Mindestkapital, volle persönliche Haftung aller Gesellschafter. Einfache Form, kein Notar, ebenfalls EÜR.

Es gibt auch Kapitalgesellschaften (GmbH, UG) mit beschränkter Haftung, die jedoch doppelte Buchführung, Notar und höhere Betriebskosten erfordern.

BauFin unterstützt alle gängigen Rechtsformen im Bauhandwerk — Einzelunternehmer, GbR, GmbH und UG. Für Einzelunternehmer und GbR bietet BauFin die EÜR (vereinfachte Buchführung) standardmäßig. Für GmbH und UG mit doppelter Buchführung lässt sich BauFin als zentrales Auftrags-, Personal- und Mahnwesensystem nutzen, mit DATEV-Export an den Steuerberater für die bilanziellen Anforderungen.

1.2 Gewerbeanmeldung

Jeder, der in Deutschland ein Gewerbe beginnt, muss dies beim zuständigen Gewerbeamt anmelden — Pflicht nach §14 GewO (Gewerbeordnung).

Was Sie brauchen:

  • Personalausweis oder Reisepass (EU-Bürger: keine zusätzlichen Genehmigungen)
  • Formular Gewerbeanmeldung (GewA 1)
  • Eintragung in die Handwerksrolle (falls Ihr Handwerk meisterpflichtig istsiehe unten)
  • Gebühr: 20-60€ je nach Gemeinde

Nach der Anmeldung informiert das Gewerbeamt automatisch:

  • FinanzamtSie erhalten den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung
  • IHK oder Handwerkskammer
  • Berufsgenossenschaft (Unfallversicherung)
  • Statistisches Landesamt

WICHTIG: Die Gewerbeanmeldung muss VOR Arbeitsbeginn erfolgen. Der Betrieb eines nicht angemeldeten Gewerbes ist eine Ordnungswidrigkeit.

1.3 Handwerkskammer

Das Handwerk in Deutschland ist durch die Handwerksordnung (HwO) reguliert. Wichtige Unterscheidung:

  • Anlage Azulassungspflichtige Handwerke (53 Berufe, Meisterpflicht). Baubeispiele: Maurer und Betonbauer (Nr. 1), Zimmerer (Nr. 3), Dachdecker (Nr. 4), Maler und Lackierer (Nr. 10), Installateur und Heizungsbauer (Nr. 24), Elektrotechniker (Nr. 25), Fliesen-, Platten- und Mosaikleger (Nr. 42).
  • Anlage B1zulassungsfreie Handwerke (kein Meister erforderlich). Beispiele: Bodenleger, Asphaltierer, Fuger.
  • Anlage B2handwerksähnliche Gewerbe. Kein Meister erforderlich.

Wenn Ihr Handwerk in Anlage A steht — benötigen Sie einen Meisterbrief ODER müssen einen Meister als technischen Betriebsleiter einstellen. Alternative: Ausnahmebewilligung (§8 HwO) — Befreiung von der Meisterpflicht bei Nachweis gleichwertiger Qualifikationen (z.B. 6+ Jahre Berufserfahrung).

EU-Bürger: Anerkennung ausländischer Qualifikationen ist möglich auf Grundlage der Richtlinie 2005/36/EG.

1.4 Finanzamt — Steuernummer & USt-IdNr

Nach der Gewerbeanmeldung sendet Ihnen das Finanzamt den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung. Dieser muss innerhalb eines Monats ausgefüllt werden.

Wichtige Nummern:

  • Steuernummervom lokalen Finanzamt vergeben. Format: XXX/XXX/XXXXX. Pflichtangabe auf Rechnungen (§14 UStG), in Steuererklärungen, im Schriftverkehr mit dem Amt.
  • USt-IdNr (Umsatzsteuer-Identifikationsnummer)Format: DE123456789. Benötigt für innergemeinschaftliche Geschäfte (mit Firmen aus anderen EU-Ländern). Nicht zwingend bei reinem Inlandsgeschäft, aber empfehlenswert.
  • Identifikationsnummer (IdNr)persönliche 11-stellige Steuernummer, die jeder in Deutschland gemeldeten Person zugewiesen wird. Nicht mit der Steuernummer verwechseln.

Im Fragebogen fragt das Finanzamt u.a. nach:

  • Voraussichtlichem Umsatz und Gewinn im ersten Jahr
  • Ob Sie die Kleinunternehmerregelung (§19 UStG) nutzen möchten
  • Bankverbindung
  • Besteuerungsform

1.5 Geschäftskonto & Versicherungen

Geschäftskonto:

  • Einzelunternehmergesetzlich kein separates Geschäftskonto vorgeschrieben, ABER dringend empfohlen. Vermischung privater und geschäftlicher Finanzen ist bei einer Betriebsprüfung ein Albtraum.
  • GmbH/UGeigenes Geschäftskonto ist PFLICHT.
  • Kosten: 0-15€/Monat (viele Banken bieten kostenlose Geschäftskonten an).

Pflichtversicherungen:

  • KrankenversicherungPFLICHT für jeden in Deutschland. Selbstständige: privat (PKV) oder freiwillig gesetzlich (GKV). Kosten: 200-800€/Monat je nach Einkommen und Variante.
  • Berufsgenossenschaft (BG Bau)gesetzliche Unfallversicherung, PFLICHT für Baubetriebe. Anmeldung innerhalb einer Woche nach Betriebsbeginn.
  • Betriebshaftpflicht (Betriebliche Haftpflichtversicherung)gesetzlich nicht vorgeschrieben, aber in der Praxis UNVERZICHTBAR. Ohne sie kommen Sie auf die meisten Baustellen nicht. Schützt vor Schadensersatzansprüchen.

Zusätzlich (empfohlen):

  • Rentenversicherungfür Handwerker der Anlage A in den ersten 18 Jahren Pflicht (§2 Nr. 8 SGB VI)
  • Rechtsschutzversicherung
  • Berufsunfähigkeitsversicherung

So hilft BauFin

BauFin speichert alle Firmendaten zentral — Steuernummer, USt-IdNr, Handwerkskammer-Nummer, Bankverbindungen. Einmal einrichten, überall verwenden — auf Rechnungen, Angeboten und Erklärungen.

Ordnungsgemäße digitale Buchführung nach GoBD-Grundsätzen ist Pflicht. Jede Rechnung, jede Ausgabe, jeder Beleg muss dokumentiert werden.

2.1 EÜR vs. Bilanz — wer muss was?

In Deutschland gibt es zwei Buchführungsmethoden:

  • EÜR (Einnahmenüberschussrechnung)vereinfachte Methode: Einnahmen minus Ausgaben = Gewinn. Für: Einzelunternehmer, GbR, Freiberufler mit Umsatz bis 600.000€ ODER Gewinn bis 60.000€ jährlich. Die meisten Handwerker nutzen die EÜR.
  • Doppelte Buchführung (Bilanz)vollständige Buchführung mit Bilanz. Pflicht für: GmbH, UG, im Handelsregister eingetragene Unternehmen sowie Betriebe, die die EÜR-Grenzen überschreiten.

Wenn Sie ein Einzelunternehmen als Handwerker führen und die Grenzen nicht überschreiten — genügt die EÜR. Sie erfassen Einnahmen bei Zahlungseingang und Ausgaben bei Zahlung (Zufluss-/Abflussprinzip).

Die EÜR wird jährlich als Anlage zur Einkommensteuererklärung eingereicht (Anlage EÜR).

2.2 GoBD — Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung

Die GoBD (Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern) sind die deutschen Regeln für digitale Buchführung. Sie gelten für JEDEN Unternehmer — auch Einzelunternehmer.

Wesentliche Anforderungen:

  • Unveränderbarkeiteinmal gespeicherte Dokumente dürfen nicht ohne Protokollierung geändert oder gelöscht werden. Jede Änderung muss protokolliert werden (wer, wann, was).
  • Lückenlose NummerierungRechnungen, Dokumente, Buchungen müssen fortlaufend nummeriert sein. Lücken = rote Flagge für den Prüfer.
  • 10 Jahre AufbewahrungRechnungen, Buchungen, Handelsbriefe: 10 Jahre (§147 AO). Belege und sonstige Korrespondenz: 6 Jahre.
  • LesbarkeitDokumente müssen während der gesamten Aufbewahrungsfrist lesbar bleiben.
  • VerfahrensdokumentationSie müssen beschreiben, WIE Sie Ihre Buchführung führen.

Verstöße können dazu führen, dass der Betriebsprüfer Ihre Buchführung verwirft und den Gewinn schätzt (Hinzuschätzung) — fast immer zu Ihren Ungunsten.

2.3 Rechnungen nach §14 UStG

Jede in Deutschland ausgestellte Rechnung muss 8 Pflichtangaben gemäß §14 Abs. 4 UStG enthalten:

  1. 1.Vollständiger Name und Anschrift des Leistenden
  2. 2.Vollständiger Name und Anschrift des Leistungsempfängers
  3. 3.Steuernummer ODER USt-IdNr. des Leistenden
  4. 4.Ausstellungsdatum (Rechnungsdatum)
  5. 5.Rechnungsnummer — fortlaufend, einmalig
  6. 6.Menge und Art der Leistung (handelsübliche Bezeichnung)
  7. 7.Zeitpunkt der Leistung (Leistungsdatum)
  8. 8.Entgelt aufgeschlüsselt nach Steuersätzen + Steuerbetrag ODER Hinweis auf Steuerbefreiung

Fehlt eine Pflichtangabe = mangelhafte Rechnung. Der Empfänger kann keinen Vorsteuerabzug geltend machen (§15 UStG).

Für Kleinbetragsrechnungen bis 250€ brutto (§33 UStDV) gelten vereinfachte Anforderungen.

2.4 Reverse Charge §13b UStG

Reverse Charge (Umkehrung der Steuerschuldnerschaft) überträgt die USt-Pflicht auf den Leistungsempfänger. Im Baugewerbe bei B2B-Bauleistungen angewandt.

Anwendung (§13b Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. Abs. 5 UStG):

  • Leistung = Bauleistung (Werklieferung/sonstige Leistung am Bauwerk)
  • Empfänger = bauleistender Unternehmer (≥10% Weltumsatz aus Bauleistungen)

Pflichtangaben auf der §13b-Rechnung:

  • Alle 8 Pflichtangaben aus §14 UStG
  • Beträge NETTO (ohne USt)
  • Formel: „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers” (BMF-Schreiben 27.01.2023)
  • USt-IdNr. des Empfängers

NICHT auf der §13b-Rechnung:

  • Steuersatz, Steuerbetrag, Bruttobetrag

ACHTUNG: Wird irrtümlich USt ausgewiesen, schulden Sie diese dem Finanzamt (§14c UStG). Der Empfänger muss vor der ersten §13b-Rechnung die USt 1 TG-Bescheinigung vorlegen.

2.5 E-Rechnung (ZUGFeRD & XRechnung)

E-Rechnungen sind strukturierte elektronische Rechnungen (kein PDF-Scan). In Deutschland gelten zwei Standards:

  • ZUGFeRDHybrid: PDF/A-3 mit eingebetteter XML-Datei (EN 16931). Der Empfänger sieht ein normales PDF, das Buchhaltungssystem liest die XML-Daten automatisch.
  • XRechnungreines XML, Standard EN 16931. Pflicht bei Rechnungen an öffentliche Auftraggeber (B2G) über 1.000€.

Seit 01.01.2025 müssen alle Unternehmen in Deutschland E-Rechnungen EMPFANGEN können. Die Pflicht zum ERSTELLEN wird schrittweise eingeführt.

Für Handwerker: ZUGFeRD ist die einfachste Lösung. Der Empfänger bekommt ein normal aussehendes PDF, dessen Daten automatisch importiert werden können.

2.6 Betriebsausgaben & Belege

Jede Betriebsausgabe muss belegt werden. Grundsatz: Ohne Beleg kein Abzug.

Typische Betriebsausgaben:

  • Baumaterial, Werkzeuge
  • Kraftstoff, Fahrzeugkosten
  • Telefon, Internet (betrieblicher Anteil)
  • Betriebliche Versicherungen
  • Miete für Büro/Werkstatt
  • Arbeitskleidung
  • Fortbildungen

§4 Abs. 5 EStG begrenzt bestimmte Abzüge:

  • Bewirtungskostenmax. 70% abzugsfähig
  • Geschenkemax. 50€ pro Person jährlich

GoBD verlangt: Belege müssen in unveränderbarer Form 10 Jahre archiviert werden. Verblasste Thermobelege — sofort fotografieren/scannen.

2.7 Kassenbuch

Wenn Sie Bargeschäfte tätigen (Barzahlung annehmen oder bar bezahlen) — müssen Sie ein Kassenbuch führen.

Anforderungen:

  • Jede Barbewegung erfassen: Datum, Betrag, Beschreibung, Saldo
  • Der Kassenbestand darf NIEMALS negativ sein
  • Einträge müssen chronologisch und lückenlos sein
  • GoBD: Unveränderbarkeiteinmal erfasste Buchungen dürfen nicht gelöscht werden

Das Kassenbuch gehört zu den ersten Dokumenten, die ein Betriebsprüfer prüft. Negativer Kassenbestand = sofortige rote Flagge.

2.8 Fahrtenbuch, Entfernungspauschale & Dienstreisen

Fahrtkosten müssen nach Fahrtart getrennt betrachtet werden:

  • Entfernungspauschaleab 2026 0,38 € je vollem Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (§9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG). Sie gilt für den einfachen Weg; der Höchstbetrag beträgt grundsätzlich 4.500 € jährlich, mit Ausnahmen u.a. bei Nutzung eines eigenen oder überlassenen Pkw.
  • Fahrtenbuchjede Fahrt dokumentieren: Datum, Start, Ziel, Zweck, km-Stand Anfang/Ende. Das bereitet die Prüfung des betrieblichen Nutzungsanteils und der Fahrzeugkosten vor.
  • Auswärtstätigkeit/Dienstreisewenn keine erste Tätigkeitsstätte vorliegt und die Fahrt steuerlich als Auswärtstätigkeit einzuordnen ist, können bei privatem Pkw 0,30 €/km je gefahrenem Kilometer oder tatsächliche Fahrzeugkosten relevant sein. Inländische Verpflegungspauschalen richten sich nach Abwesenheitsdauer (14 €/28 €).

2.9 Storno und Rechnungskorrektur — was NICHT erlaubt ist

Eine versandte Rechnung darf nicht einfach überschrieben oder gelöscht werden — nach GoBD muss der ursprüngliche Vorgang erhalten und nachvollziehbar bleiben.

Richtig korrigieren:

  • Stornorechnunghebt die Rechnung mit negativen Beträgen vollständig auf, danach neue Rechnung.
  • Rechnungskorrekturberichtigt einzelne Positionen unter Bezug auf Nummer und Datum des Originals.

ACHTUNG: Nenne die eigene Korrektur NIEMALS „Gutschrift". Das ist steuerlich ein eigener Belegtyp (Abrechnung durch den Leistungsempfänger) — sonst droht ein unberechtigter Steuerausweis nach §14c UStG.

Wichtig: Ausgewiesene Umsatzsteuer wird dem Finanzamt geschuldet, auch wenn sie falsch ausgewiesen wurde — bis die Rechnung korrekt berichtigt ist.

2.10 Zahlungsziel, Verzug und Zinsen

Ohne abweichende Vereinbarung tritt gegenüber Unternehmen Verzug automatisch am Tag nach Fälligkeit ein — ohne Mahnung. Bei 30 Tagen Zahlungsziel laufen die Zinsen ab dem 31. Tag.

Ansprüche im B2B-Verzug:

  • Verzugszinsen: Basiszinssatz + 9 Prozentpunkte. Der Basiszinssatz ändert sich halbjährlichseit 1. Juli 2026: 1,52 %.
  • Verzugspauschale von 40 €unabhängig von der Rechnungshöhe und ohne Nachweis.

Gegenüber Verbrauchern gilt ein niedrigerer Satz (Basiszinssatz + 5 Prozentpunkte), die 40-€-Pauschale entfällt.

Skonto ist freiwillig — wenn du es gewährst, schreibe die Bedingungen ausdrücklich auf die Rechnung, z. B. „2 % bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen".

So hilft BauFin

BauFin erstellt Rechnungen mit §14-UStG-Feldern, unterstützt Hinweise zu Reverse Charge §13b, archiviert Belege mit SHA-256-Prüfsummen und führt Kassenbuch sowie Fahrtenbuch. GoBD-orientierte Nutzung hängt auch von Einrichtung, Arbeitsweise und Verfahrensdokumentation ab.

Die Arbeitszeitregelungen im Baugewerbe sind streng. BRTV, Feiertage, SOKA-BAU — hier erfahren Sie alles.

3.1 BRTV — Tarifliche Arbeitszeit (38h/41h)

Die Arbeitszeit im Baugewerbe regelt der BRTV (Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe), §3 Nr. 1.1. Die Normen sind SAISONAL:

  • Winter (Januar-März, Dezember)38h/Woche. Montag-Donnerstag je 8h, Freitag 6h.
  • Sommer (April-November)41h/Woche. Montag-Donnerstag je 8,5h, Freitag 7h.

Jahresdurchschnitt: 40h/Woche.

WICHTIG: FREITAG IST IMMER KÜRZER — das ist ein Grundmerkmal des deutschen Baugewerbes. Samstag und Sonntag = frei (außer bei vereinbarten Überstunden).

Mitarbeiter mit individuellen Verträgen können andere Normen haben, aber der BRTV ist das Branchenminimum.

3.2 Bundesweite Feiertage

Deutschland hat 9 bundesweit gültige Feiertage:

Feste Daten:

  • 1. JanuarNeujahr
  • 1. MaiTag der Arbeit
  • 3. OktoberTag der Deutschen Einheit
  • 25. Dezember1. Weihnachtstag
  • 26. Dezember2. Weihnachtstag

Bewegliche (abhängig von Ostern):

  • Karfreitag2 Tage vor Ostern
  • Ostermontag1 Tag nach Ostern
  • Christi Himmelfahrt39 Tage nach Ostern
  • Pfingstmontag50 Tage nach Ostern

ACHTUNG: Einzelne Bundesländer können zusätzliche Feiertage haben (z.B. Reformationstag, Fronleichnam). Prüfen Sie die Regelungen Ihres Bundeslandes.

Feiertage am Samstag/Sonntag reduzieren NICHT die Sollstunden der Woche.

3.3 Mindestlohn & Branchenmindestlohn Bau

In Deutschland gelten zwei Mindestlohnstufen:

  • Gesetzlicher Mindestlohn13,90€/Stunde brutto (Stand 2026). Gilt für ALLE Arbeitnehmer in Deutschland, ausnahmslos.
  • Branchenmindestlohn BauHÖHER als der gesetzliche. Wird im Tarifvertrag festgelegt und vom BMAS allgemeinverbindlich erklärt. Gilt für ALLE Baubetriebe in Deutschland — auch nicht tarifgebundene.

Der Bau-Mindestlohn ist nach Lohngruppen gestaffelt. Aktuelle Sätze finden Sie bei SOKA-BAU oder BMAS — sie ändern sich alle 1-2 Jahre.

WICHTIG: Zahlung unter Mindestlohn ist eine Straftat. Der Zoll kontrolliert Baustellen regelmäßig.

3.4 SOKA-BAU Pflicht

SOKA-BAU (Sozialkasse der Bauwirtschaft) ist die Branchensozialkasse des Baugewerbes. Die Mitgliedschaft ist für die meisten Baubetriebe in Deutschland PFLICHT.

Leistungen der SOKA-BAU:

  • UrlaubskasseUrlaubsvergütung. Bauarbeiter haben 30 Urlaubstage. Beiträge zahlt der Arbeitgeber, SOKA-BAU zahlt das Urlaubsentgelt aus.
  • Zusatzversorgungzusätzliche Altersvorsorge für Bauarbeiter.
  • Berufsbildungberufliche Aus- und Weiterbildung.

Arbeitgeberbeiträge: ca. 15-20% des Bruttolohns (genauer Satz abhängig von Jahr und Gruppe). Monatliche Zahlung an SOKA-BAU.

ACHTUNG: Als Einzelunternehmer OHNE Mitarbeiter müssen Sie keine SOKA-BAU-Beiträge zahlen. Die Pflicht entsteht erst mit der Einstellung eines Arbeitnehmers.

3.5 Lohnabrechnung — Grundlagen

Wenn Sie Mitarbeiter beschäftigen, müssen Sie eine Lohnabrechnung führen. Jeder Arbeitnehmer muss monatlich einen Lohnzettel erhalten.

Pflichtabzüge vom Bruttolohn:

  • LohnsteuerEinkommensteuer-Vorauszahlung (Höhe abhängig von der Steuerklasse)
  • Solidaritätszuschlag5,5% der Lohnsteuer (nur bei höheren Einkommen)
  • Kirchensteuer8-9% der Lohnsteuer (wenn der Arbeitnehmer Kirchenmitglied ist)
  • Krankenversicherung~7,3% + Zusatzbeitrag (je hälftig AG/AN)
  • Rentenversicherung9,3% (je hälftig)
  • Arbeitslosenversicherung1,3% (je hälftig)
  • Pflegeversicherung~1,7% (je hälftig, höher für Kinderlose)

Als Arbeitgeber führen Sie die Abzüge monatlich an das Finanzamt (Steuern) und die Krankenkasse (Sozialversicherung) ab. Pflicht: Sofortmeldung an SOKA-BAU am Tag der Einstellung eines neuen Bauarbeiters (§28a SGB IV).

So hilft BauFin

BauFin kennt die BRTV-Normen: 38h im Winter, 41h im Sommer, kürzerer Freitag. Arbeitszeiten werden automatisch mit Sollstunden verglichen. Feiertage werden dynamisch für jedes Jahr berechnet. Arbeitszeiterfassung pro Mitarbeiter.

Wer mit Subunternehmern arbeitet, muss die Bauabzugsteuer und Freistellungsbescheinigung kennen.

4.1 Freistellungsbescheinigung §48b EStG

Die Freistellungsbescheinigung ist eine Bescheinigung des Finanzamts, die den Auftraggeber von der Pflicht zum Einbehalt der 15% Bauabzugsteuer befreit.

Wann Sie sie brauchen:

  • Sie beauftragen einen Subunternehmer mit Bauleistungen
  • Hat der Subunternehmer KEINE FreistellungsbescheinigungMÜSSEN Sie 15% seiner Rechnung einbehalten und ans Finanzamt abführen
  • Hat er eine gültige Bescheinigungzahlen Sie den vollen Betrag

So funktioniert es:

  • Der Subunternehmer beantragt die Bescheinigung bei seinem Finanzamt
  • Das Finanzamt stellt sie mit Gültigkeitsdatum aus (i.d.R. 1-3 Jahre)
  • Sie können die Echtheit beim BZSt (Bundeszentralamt für Steuern) prüfen

ACHTUNG: Immer das Gültigkeitsdatum prüfen! Abgelaufene Bescheinigung = 15% einbehalten.

4.2 Bauabzugsteuer — 15% Einbehalt

Die Bauabzugsteuer (§48 EStG) ist ein Pflichteinbehalt von 15% der Vergütung für Bauleistungen.

Wer behält ein: der Auftraggeber — also SIE, wenn Sie Subunternehmer beauftragen.

Wann einbehalten:

  • Der Subunternehmer hat keine Freistellungsbescheinigung
  • ODER die Bescheinigung ist abgelaufen

Was tun mit den einbehaltenen 15%:

  • Anmeldung über den Steuerabzug bei Bauleistungen beim Finanzamt einreichen (bis zum 10. des Folgemonats)
  • Den einbehaltenen Betrag an das Finanzamt überweisen

Wenn Sie NICHT einbehalten obwohl Sie müssten — haften SIE für die 15% (Haftung nach §48a EStG). Das Finanzamt fordert den Betrag von Ihnen, nicht vom Subunternehmer.

Bemessungsgrundlage: Die 15 % werden vom BRUTTOBETRAG berechnet (Entgelt + Umsatzsteuer), nicht vom Netto. Bei 10.000 € netto (11.900 € brutto) sind das 1.785 € statt 1.500 €.

4.3 Reverse Charge bei Subunternehmer-Rechnungen

Wenn Sie als Bauunternehmer eine Rechnung von einem Subunternehmer für Bauleistungen erhalten — ist diese höchstwahrscheinlich eine §13b-Rechnung (Reverse Charge). Das bedeutet:

  • Die Rechnung ist NETTO (ohne USt)
  • Auf der Rechnung steht „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers”
  • SIE als Empfänger müssen die USt in Ihrer UStVA erklären
  • Gleichzeitig haben Sie VorsteuerabzugsrechtNettoeffekt = null

In der Praxis bei B2B-Bauleistungen mit Reverse Charge: Sie zahlen dem Subunternehmer netto, die USt verrechnen Sie „buchhalterisch” in der Erklärung.

WICHTIG: Prüfen Sie ob der Subunternehmer die USt 1 TG-Bescheinigung (Nachweis als bauleistender Unternehmer) hat.

4.4 Vertragliche Absicherung

Die Zusammenarbeit mit Subunternehmern erfordert rechtliche Absicherung. Minimum:

  • Schriftlicher Vertrag (Werkvertrag oder Subunternehmervertrag)Leistungsumfang, Termin, Vergütung, Zahlungsbedingungen
  • Kopie der Gewerbeanmeldung des Subunternehmers
  • Kopie der Freistellungsbescheinigung §48b EStG (aktuell!)
  • Kopie der Betriebshaftpflichtversicherung
  • A1-Bescheinigung (falls Subunternehmer aus einem anderen EU-Land)
  • USt 1 TG (bei §13b-Rechnungen)

Ohne diese Dokumente riskieren Sie:

  • Haftung für Sozialversicherungsbeiträge des Subunternehmers (Nachunternehmerhaftung)
  • Bußgelder wegen Schwarzarbeit
  • Haftung für die Bauabzugsteuer

Archivieren Sie alle Subunternehmer-Dokumente — der Prüfer wird sie bei einer Betriebsprüfung prüfen.

4.5 Scheinselbstständigkeit — das größte Risiko

Scheinselbstständigkeit liegt vor, wenn jemand formal selbstständig auftritt, tatsächlich aber wie ein Arbeitnehmer eingebunden ist. Entscheidend ist die gelebte Praxis, nicht der Vertragstitel.

Kriterien:

  • Weisungsgebundenheit bei Zeit, Ort und Art der Tätigkeit
  • Eingliederung in die Organisation des Auftraggebers, Arbeit mit dessen Mitteln
  • Fehlendes unternehmerisches Risiko

Für echte Selbstständigkeit spricht u. a. der Einsatz eigener Mitarbeiter oder Subunternehmer.

Folgen für den AUFTRAGGEBER: Er gilt rückwirkend als Arbeitgeber und schuldet die vollen Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitgeber- UND Arbeitnehmeranteil) — in der Regel bis zu 4 Jahre rückwirkend, bei Vorsatz bis zu 30 Jahre. Dazu Zinsen, Säumniszuschläge und mögliche strafrechtliche Folgen.

So hilft BauFin

BauFin verwaltet Freistellungsbescheinigungen mit Ablaufwarnung und kann die Bauabzugsteuer rechnerisch sowie Unterlagen für Prüfung und Anmeldung vorbereiten. Vollständige Subunternehmer-Akte mit allen Dokumenten.

Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Gewerbesteuer — als Unternehmer haben Sie mehrere Steuerpflichten.

5.1 Einkommensteuer — Tarif & Vorauszahlungen

Die Einkommensteuer ist die Hauptsteuer für Einzelunternehmer. Sie zahlen sie auf den Gewinn (Einnahmen minus Ausgaben aus der EÜR).

Steuertarif 2026 (§32a EStG):

  • Bis 11.784€0% (Grundfreibetrag)
  • 11.785€ - 17.005€14-24% (progressiv)
  • 17.006€ - 66.760€24-42%
  • 66.761€ - 277.825€42%
  • Ab 277.826€45% (Reichensteuer)

Vierteljährliche Vorauszahlungen: Vom Finanzamt auf Basis der letzten Erklärung festgesetzt. Fällig: 10. März, 10. Juni, 10. September, 10. Dezember. Verspätung = Säumniszuschlag 0,5%/Monat.

Jahreserklärung (Einkommensteuererklärung): Frist — 31. Juli des Folgejahres (mit Steuerberater: Ende Februar des übernächsten Jahres).

5.2 Umsatzsteuer — Erklärung & Voranmeldung

Umsatzsteuer (USt/Mehrwertsteuer) — 19% Regelsteuersatz, 7% ermäßigt (für Lebensmittel, Bücher usw. — im Baugewerbe kaum relevant).

Erklärungen:

  • UStVA (Umsatzsteuer-Voranmeldung)monatliche oder vierteljährliche Voranmeldung. Frist: 10. des Folgemonats. Verlängerung um einen Monat möglich (Dauerfristverlängerung).
  • USt-Jahreserklärungjährliche Umsatzsteuererklärung. Frist wie Einkommensteuer.

Monatlich oder vierteljährlich:

  • Erstes GeschäftsjahrIMMER monatlich
  • USt-Zahllast > 7.500€/Jahrmonatlich
  • USt-Zahllast 1.000-7.500€vierteljährlich
  • USt-Zahllast < 1.000€Befreiung von UStVA möglich (nur Jahreserklärung)

WICHTIG: UStVA wird elektronisch über ELSTER eingereicht. Nichtabgabe = Verspätungszuschlag.

5.3 Kleinunternehmerregelung §19 UStG

Die Kleinunternehmerregelung befreit kleine Betriebe von der Umsatzsteuer.

Voraussetzungen (§19 UStG):

  • Umsatz im VORJAHR ≤ 25.000€
  • Umsatz im LAUFENDEN Jahr ≤ 100.000€ (voraussichtlich)

Wenn beide Bedingungen erfüllt — können Sie auf die USt-Erhebung verzichten. Folgen:

  • Keine USt auf Ihren Rechnungen
  • Keine UStVA (Voranmeldungen)
  • ABER: kein Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen

Für Handwerker, die viel Material einkaufen, lohnt sich die Kleinunternehmerregelung oft NICHT — der Verlust des Vorsteuerabzugs wiegt schwerer. Rechnen Sie nach bevor Sie sich entscheiden.

Der Verzicht auf die Regelung bindet für 5 Jahre (§19 Abs. 2 UStG).

5.4 Gewerbesteuer — Freibetrag & Berechnung

Gewerbesteuer ist eine lokale Steuer, die an die Gemeinde gezahlt wird.

Wer zahlt: jeder Gewerbetreibende. Freiberufler zahlen NICHT.

Berechnung:

  • Grundlage: Gewinn aus dem Gewerbebetrieb
  • Freibetrag: 24.500€für Einzelunternehmer und GbR. Verdienen Sie weniger, zahlen Sie keine Gewerbesteuer.
  • Steuermessbetrag: 3,5% vom übersteigenden Betrag
  • Hebesatz: kommunaler Multiplikator (z.B. Hamburg: 470%, Berlin: 410%). Jede Gemeinde hat einen anderen.

Beispiel: 50.000€ Gewinn in Hamburg: (50.000 - 24.500) × 3,5% × 470% = ~4.193€ Gewerbesteuer.

ABER: Einzelunternehmer können die Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer anrechnen (§35b EStG, max. 4-facher Steuermessbetrag). In vielen Fällen ist die Gewerbesteuer daher belastungsneutral.

5.5 Kirchensteuer & Solidaritätszuschlag

Kirchensteuer:

  • Zahlen Mitglieder der katholischen oder evangelischen Kirche in Deutschland
  • Satz: 8% (Bayern, Baden-Württemberg) oder 9% (übrige Länder) der Einkommensteuer
  • Kirchenaustritt ist möglichdann entfällt die Steuer
  • Für viele ausländische Handwerker: Wenn Sie in Deutschland keiner Kirche beigetreten sindzahlen Sie nicht

Solidaritätszuschlag:

  • 5,5% der Einkommensteuer
  • Seit 2021: nur bei höheren Einkommen. Die meisten Einzelunternehmer mit typischem Handwerkereinkommen zahlen KEINEN Soli.
  • Freigrenze: Einkommensteuer > 18.130€ (Alleinstehende) / 36.260€ (Verheiratete)darunter: 0%.

5.6 Dauerfristverlängerung — Achtung Sondervorauszahlung

Die Fristverlängerung um einen Monat hat einen Haken:

  • Bei MONATLICHER Abgabe ist eine Sondervorauszahlung von 1/11 der Vorjahres-Umsatzsteuer fällig. Sie wird später mit der Jahreserklärung verrechnet.
  • Bei QUARTALSWEISER Abgabe entfällt die Sondervorauszahlung.
  • Antrag elektronisch über ELSTER.

Praktisch: Du beantragst mehr Zeit und bekommst eine einmalige Belastung — das gehört eingeplant.

So hilft BauFin

BauFin erstellt die EÜR, berechnet UStVA-Werte, trackt Steuervorauszahlungen mit Fälligkeitswarnungen und exportiert Daten im DATEV-Format für Ihren Steuerberater.

Legale Steueroptimierung kann Handwerkern Tausende Euro im Jahr sparen.

6.1 Reisekosten ohne erste Tätigkeitsstätte (§9 Abs. 4a)

Wenn steuerlich keine erste Tätigkeitsstätte vorliegt und die Fahrt eine Auswärtstätigkeit ist, dokumentieren Sie die Strecke als Dienstreise: bei privatem Pkw typisiert 0,30 €/km je gefahrenem Kilometer oder tatsächliche Fahrzeugkosten, dazu inländische Verpflegungspauschalen nach Abwesenheitsdauer (14 €/28 €) und belegte Übernachtungskosten. Die konkrete Wirkung hängt vom Einzelfall und der Prüfung durch den Steuerberater ab.

6.2 GWG, IAB, AfA

  • GWG (§6 Abs. 2 EStG)Sofortabschreibung beweglicher Wirtschaftsgüter bis 800€ netto
  • IAB (§7g EStG)50% der geplanten Anschaffungskosten vor dem Kauf abziehen (Gewinn ≤ 200.000€)
  • AfA (§7 EStG)lineare oder degressive Abschreibung gemäß amtlichen BMF-Tabellen

6.3 Homeoffice & Telefon

  • Homeoffice-Pauschale: 6€/Tag, max. 1.260€/Jahr
  • Telefon/Internet: 20% der Rechnung, max. 20€/Monat (vereinfachte Methode)

So hilft BauFin

Das Steueroptimierungs-Modul in BauFin analysiert Ihre Daten und zeigt Einsparpotenziale auf — von Fahrtkosten bis Abschreibung.

Eine Betriebsprüfung kann jeden treffen. Wer vorbereitet ist, hat nichts zu befürchten.

7.1 Wie Sie sich vorbereiten

Eine Betriebsprüfung kann jeden Unternehmer betreffen. Das Finanzamt wählt Betriebe nach verschiedenen Kriterien — stichprobenartig, nach auffälligen Erklärungen oder auf Hinweis.

So bereiten Sie sich vor:

  • Buchführung laufend führennicht auf den letzten Drücker
  • ALLE Belege archivierenRechnungen, Quittungen, Verträge, Schriftverkehr
  • Lückenlose Rechnungsnummerierung beachten
  • Kassenbuch immer aktuell, Bestand nie negativ
  • Verfahrensdokumentation bereithalten (siehe unten)
  • Subunternehmer-Unterlagen vollständig (Freistellungsbescheinigung, A1, Verträge)

Der Prüfer kündigt sich in der Regel 2-4 Wochen vorher an. Sie haben das Recht, einen Steuerberater hinzuzuziehen.

7.2 Was der Prüfer kontrolliert

Der Betriebsprüfer prüft vor allem:

  • Vollständigkeit der Einnahmensind alle Rechnungen erfasst, stimmen Kontobewegungen mit Rechnungen überein
  • Betriebsausgabenbelegt, betrieblich veranlasst, nicht privat
  • KassenbuchVollständigkeit, Bestand, Übereinstimmung mit Ein-/Auszahlungen
  • Rechnungsnummerierungfortlaufend, lückenlos
  • Umsatzsteuerkorrekte Berechnung und Abführung, korrekte Anwendung Reverse Charge
  • SubunternehmerFreistellungsbescheinigung, Bauabzugsteuer, A1
  • Fahrtenbuchfalls Fahrzeugkosten geltend gemacht
  • GoBDUnveränderbarkeit, Änderungsprotokoll, Archivierung

Der Prüfer hat das Recht, auf Ihr Buchführungssystem zuzugreifen (Z1/Z2/Z3 Datenzugriff). Deshalb müssen Sie Daten im GDPdU-Format exportieren können.

7.3 Verfahrensdokumentation — Pflicht seit GoBD

Die Verfahrensdokumentation beschreibt, WIE Sie Ihre Buchführung organisieren. Seit Einführung der GoBD Pflicht.

Inhalt:

  • Beschreibung des Buchführungssystems (welche Software, welche Module)
  • Abläufe: Wie werden Rechnungen erstellt, Belege archiviert, USt abgerechnet
  • Berechtigungen: Wer hat Zugang zu den Daten, wer darf ändern
  • Datensicherung: Wie und wo werden Daten gesichert
  • IT-Sicherheit: Beschreibung der Schutzmaßnahmen

Fehlt die Verfahrensdokumentation, ist das ein formaler Mangel — der Prüfer kann die gesamte Buchführung beanstanden.

In der Praxis haben die meisten Kleinbetriebe keine. Das heißt nicht, dass man darauf verzichten kann — es heißt, dass die meisten nicht vorbereitet sind.

7.4 GDPdU-Export — Daten für den Prüfer

GDPdU (Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen) regeln die Bereitstellung digitaler Daten für den Prüfer.

Drei Zugriffsstufen (Z1/Z2/Z3):

  • Z1 (unmittelbarer Zugriff)der Prüfer sieht Daten in Ihrem System
  • Z2 (mittelbarer Zugriff)der Prüfer beauftragt Sie, Auswertungen zu erstellen
  • Z3 (Datenträgerüberlassung)der Prüfer fordert Daten auf einem Datenträger in bestimmtem Format

Exportformat: CSV oder XML mit Strukturbeschreibung. Der Prüfer nutzt das Tool IDEA (Interactive Data Extraction and Analysis) zur Analyse.

Was exportiert werden muss:

  • Alle Rechnungen (ausgestellt und erhalten)
  • Buchungen (EÜR)
  • Kassenbuch
  • Kunden- und Subunternehmerdaten
  • Änderungsprotokoll (Audit Trail)

Kann die Datenlieferung nicht erfolgen, kann der Prüfer ein Verzögerungsgeld von bis zu 25.000€ pro Aufforderung festsetzen.

So hilft BauFin

BauFin unterstützt Verfahrensdokumentation, GDPdU-Export und GoBD-orientierte Belegarchivierung mit SHA-256-Prüfsummen. Prüfungsrelevante Unterlagen bleiben nachvollziehbar; die fachliche Prüfung bleibt Teil des Prozesses.

Für Handwerker aus Polen, Rumänien, Kroatien, der Türkei und der Ukraine gelten unterschiedliche Regeln — fünf Herkunftsländer, fünf Rechtslagen bei Aufenthalt, Doppelbesteuerung, Sozialversicherung und Kindergeld. Wir haben sie getrennt aufbereitet, statt sie in diesen Leitfaden zu pressen.

Überblick nach Herkunftsland